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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 08.08.2006 Uhrzeit: 15:43 ID: 17426 | Social Bookmarks: hallo allerseits! angeregt durch den thread, in dem es um die architektenbezeichnung geht, möchte ich einen neuen eröffnen, da er einem etwas anderem schwerpunkt gewidmet ist. und zwar habe ich folgende frage: ich arbeite seit drei jahren nachm diplom als freie architektin für (meistens) mehrere büros. nun war hier an anderer stelle die rede von jemandem, der auch als freier architekt arbeitet, allerdings eine firma gegründet hat (also mit steuernummer und offiziell gemacht). das hört sich vielleicht naiv an, aber ehrlichgesagt verstehe ich den unterschied nicht. was darf ich was er nicht darf? ich darf doch auch häuser bis 250 m² für privatleute bauen. und er muss auch bei mehreren büros aufträge haben, sonst gilt er als scheinselbständig. und wie ist das rechtlich? was hat es für vorteile wenn ich meine freiberuflichkeit "offiziell" mache sprich ein ein-mann-büro eröffne? steuerliche vorteile? momentan zahle ich ja nur meine mehrwertsteuer zurück. soooo hoch ist der verdienst ja noch nicht... ich hoffe ihr könnt mir bei meinen fragen behilflich sein secretgarden aus hamburg Geändert von secretgarden (08.08.2006 um 17:06 Uhr). |
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Social Bookmarks: Also ich glaube Du meinst eher : Freier Mitarbeiter (als Dipl-Ing. Architektur) vs. Freier Architekt Für freier Mitarbeiter zu sein brauchst Du nicht Kammermitglied zu sein und kannst direkt nach dem Diplom für "ein" oder mehrere Architekturbüros arbeiten. Um freier Architekt zu sein mußt Du in einer Architektenkammer eingetragen sein, also frühestens 2 Jahre nach dem Diplom, denn Freier Architekt ist ein bestimmter Status den Du von der Architektenkammer verliehen bekommst. Es hat nichts mit freier Mitarbeit bei anderen Büros zu tun, sondern als Freier Architekt bist Du selbständig, hast ein offizielles Büro und arbeitest direkt für den Auftraggeber (Kunden). Freier Architekt ist ein geschützter Begriff und darf von Absolventen ohne Kammerzugehörigkeit normalerweise nicht verwendet werden. | |
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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 08.08.2006 Uhrzeit: 17:03 ID: 17428 | Social Bookmarks: ok das klingt ja sehr verständlich aber warum hat audovis (vorposter im im subforum) ein ein-mann-büro eröffnet, ist aber nicht in der kammer?? und wielange darf man denn als freier mitarbeiter arbeiten nachm diplom bis man als scheinselbständig gilt? ewig? mein steuerberater meinte nämlich nur ein paar jahre lang... ab einer gewissen zeit (von finanzamt zu finanzamt unterschiedlich) nimmt einen das finanzamt nämlich nicht mehr ernst... yours echt confused |
Social Bookmarks: Selbständig kann sich ja grundsätzlich eigentlich Jeder machen, auch ungelernte oder unstudierte Leute. Man muß dem Kind nur einen Namen geben und die Befähigung zu einer bestimmten Dienstleistung haben. Audovis hat sich, so wie ich das verstanden habe, ja nicht als Architektin selbständig gemacht, sondern als Dienstleisterin für andere Architekturbüros. Das heißt im Prinzip kann man das auch machen, wenn man Bauzeichner ist oder einfach nur gut mit CAD zeichnen kann. Man braucht dafür nie Architektur studiert zu haben. Allerdings hat sie Architektur studiert und kann deshalb als selbständige Dienstleisterin auch solche Sachen anbieten, die sie durch ihr Diplom in der Lage ist zu erfüllen, also kleinere Bauprojekte eigenständig planen und betreuen (Art und Größe der Projekte ist abhängig vom jeweiligen Architektengesetz des Bundeslandes). Natürlich muß sie ihre Leistungen die sie direkt für den Endkunden erbringt und die denen eines Architekten entsprechen auch entsprechend abrechnen, also nach HOAI. Ich würde sagen, daß man grundsätzlich dauerhaft als freier Mitarbeiter arbeiten kann, solange man nicht nur für einen Auftraggeber/Arbeitgeber arbeitet und von diesem abhängig ist, sondern für mehrere arbeitet. Dann ist man nicht scheinselbständig. Mir ist nicht bekannt das es eine zeitliche Beschränkung für freie Mitarbeit im Gesetz gibt. | |
Social Bookmarks: Ich finde den Begriff "Freier Mitarbeiter" hier einfach fehlgeleitet. Wenn ich als Firma oder Büro jemand externes Beauftrage, wird der doch auch nicht gleich zum Mitarbeiter. Du bist einfach Selbsständig und erledigst Auftragsarbeiten. Wenn Du aber eigentlich doch dauerhaft "Mitarbeiter" im immer selben Büro bist und nur keine Sozialabgaben zahlst, dann bist Du langfristig Scheinselbstständig. Die Toleranzzgrenze ist, soweit mir bekannt, nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern dann erreicht, wenn Dein Arbeitsverhältnis dem eines Angestellten gleicht. Das kann nach einem Monat genauso sein wie nach sechs. Bei kurzen Zeiträumen wird das Finanzamt aber nicht so schnell darauf kommen. Und wenn es eh unterschiedliche Auftraggeber sind, dann ist es auch keine Scheinselbstständigkeit. Setzt aber vorraus, dass Du glaubhaft machen kannst, dass Du selbstständig bist, z.B. Equipment oder Räume hast. Ich weiß nicht, wie es aussieht, wenn man ausschließlich seine Arbeitskraft anbietet. Müßte ja eigentlich auch gehen. Irgendwie hat man dann aber auch eine passende Internetseite, Visitenkarten etc.. Und oft eben auch eine Steuernummer. Irgendwie mußt Du das Einkommen jedenfalls versteuern. Solange Du alleine bist, reicht eigentlich Deine persönliche Steuernummer. Sind aber mehrere Personen beteiligt, muß man das Firmeneinkommen gesondert ausweisen und braucht auch eine zusätzliche Steuernummer. Das kann Dir Dein Steuerberater sicher besser erklären. | |
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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 08.08.2006 Uhrzeit: 20:51 ID: 17432 | Social Bookmarks: Hi zusammen! @Secretgarden: Wenn Du, wie Du sagst, als freie Architektin arbeitest, bist Du in der Architektenliste eingetragen. Wenn Du für andere Büros arbeitest, wirst Du in diesem Fall aber nicht als Architekt, also Entwurfsverfasser auftreten. D.h. in Sachen Berufshaftpflicht wirst Du in der Berufshaftpflicht der Auftraggeber ggf. eingebunden sein. Da Du ja anscheinend Umsatzsteuer (Mwst ist hier eigentlich der falsche Begriff) an das Finanzamt abführst (weil Du die 16% USt auf Deinen Rechnungen ausweist), verfügst Du über eine USt-ID bzw. eine Steuernummer. Somit bist Du dem Finanzamt gegenüber ja offiziell angemeldet als freiberuflich tätige Ingenierin/Architektin. Im freien Sprachbebrauch bist somit AUCH DU selbständig!!!! Theoretisch kannst Du Dich ja auch Architekturbüro XY nennen oder Architekturfabrik ABS usw. Da Du selbständig bist, bist Du im Prinzip Deine eigene "Ein-Mann-Firma". Also zwischen Dir und audiovis sehe ich keinen Unterschied, ausser, daß Du bereits in einer Architektenliste eingetragen bist. Noch kurz zum Thema "Scheinselbständigkeit": Die gibt es im Prinzip nicht mehr! Das entsprechende Gesetz, daß der Regierung Schröder zu verdanken war, ist ja mittlerweile zurückgenommen worden. Wenn Du 40 Std./Woche 12 Monate lang für ein und den selben AG als Selbständiger arbeitest, reicht es schon, wenn Du einen einzigen Auftrag eines anderen AG in dem entsprechenden Jahr hattest. Wenn Du dann noch einen Schein-Auftrag mit einem Bekannten / Verwandten machst, kann Dir und Deinem AG das Finanzamt nicht anhaben. Büromaterial etc. wird Dir ja nicht gestellt , Du kannst Deine Arbeitszeit Dir frei einteilen etc. Das dies nicht so ist, wird ein Finanzamt nicht nachweisen können |
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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 08.08.2006 Uhrzeit: 21:49 ID: 17436 | Social Bookmarks: @tobias welche architektenliste meinst du? nein ich bin in keiner eingetragen und bin auch nicht in der kammer drin. eine haftschutzversicherung hab ich auch nicht abgeschlossen da ich nicht eigenmächtig arbeite. wo läde denn der vorteil wenn ich mich offiziell als büro ausweisen würde? gibts steuerliche vorteile? weiss da jemand was drüber? |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 01:59 ID: 17440 | Social Bookmarks: hui hui hui, hier ist ja einiges an Klärungsbedarf...... @ Archimedes: einfach so selbstständig machen kann sich Bürger x y nicht, da braucht es meiner Kenntnis nach einen Gewerbeschein bzw. einer Gewerbeanmeldung. Architekten und Steuerberater haben meines Wissens nach das Privileg, selbsständig auftreten zu können ohne jegliche Anmeldung eines Gewerbes. Genaueres müsste man wiederum bei den Recht***perten nachfragen. @ secretgarden: der freie Mitarbeiter ist genauso selbstständig wie der Büroinhaber. zur Rechnungsstellung: 1) man muss nicht generell Umsatzsteuer berechnen und abführen. Diese wird erst fällig, wenn man in einem Jahr mehr als 16 000 Euro umgesetzt hat. Erst danach, d.h. im darauffolgenden Jahr bekommt man die Steuernummer und muß diese abführen. Tut man das unwissentlich schon im 1. Jahr, so wird man automatisch Steuerpflichtig und muss ab dann die Steuer abführen. Bei Angestellten, die ab und zu mal was selbstständig machen, ist das von erheblicher Bedeutung. 2) es gibt noch den Unterschied zwischen freien Architekten und Architekten. Genaueres müsste man aber bei der Kammer erfragen. Architekten dürfen sich nicht automatisch freie Architekten nennen. Ich weiss nicht, ob das von der Größe abhängt. 3) die Haftung ist kritisch und im Einzelfall zu prüfen. Als freier Mitarbeiter trittst du immer im Namen des Auftraggebers auf, jedoch schliesst das nie die Haftung aus. Auch ist man nicht automatisch beim AG mitversichert. Meist wird diese Frage nie geklärt, und man ist als freier Mitarbeiter immer in einer Grauzone...... deshalb sollte man z.B. nie unterschreiben, und wenn doch, dann immer im Auftrag. 4) 99% der freien Mitarbeiter sind scheinselbstständige, da sie meist in der Struktur des Büros eingebunden sind. Ist man z.B. in eine Weisungsstruktur eingebunden, ist man schon so gut wie scheinselbstständig. Da der Kriterienkatalog nicht mehr gültig ist, liegt es wie oben gesagt im ermessensspielraum der Gerichte. 5) jeder Architekt ist automatisch ein Ein-Mann Büro, Kammermitglied oder nicht, die Beschränkung liegt nur in den Kompetenzen. Jeder Arbeitssuchende Absolvent macht doch sein Planungsbüro auf............. |
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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 08:54 ID: 17442 | Social Bookmarks: Zitat:
architekten brauchen keinen gewerbeschein, weil privilegiert. | |
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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 09:06 ID: 17443 | Social Bookmarks: Zitat:
bedeutet das also, dass ich auch ein ein-mann-büro bin, auch ohne offizielle anmeldung ja? und was passiert wenn ich mal ein einem jahr über 16 000 verdiene und im nächsten weniger? ich meine ich weiss von meinem steuerberaterfreund, dass man die umsatzsteueranrechnung an meine rechnung nicht so ohne weiteres absetzen kann von einem jahr zum nächsten. wenn man einmal damit angefangen hat, muss man es mindestens 5 jahre 'durchziehen'. :rolleyes: | |
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Francis: Offline
Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 09:38 ID: 17444 | Social Bookmarks: Also, ich bin zwar angestellt, aber arbeite nebenher auch noch selbständig. Und ich hab nach dem Studium auch einige Zeit selbständig gearbeitet. Ich hatte mich dafür beim Finanzamt angemeldet, d.h. ein Formular ausgefüllt, da hätte man auch einen Firmennamen angeben können, aber hab ich nicht gemacht, sondern meinen normalen Namen eingetragen. Ich habe mit selbständiger Arbeit auch weniger als 16.000 Euro verdient, aber ich hab trotzdem mit umsatzsteuer gerechnet, weil ich es erstens für seriöser halte (gerade bei gewerblichen Kunden) und zweitens so auch meine eigene Mehrwertsteuer absetzen kan (Computer, Telefon...). Bis 16.000 hat man die Wahl, ob oder ob nicht, aber man darf beides! @secretgarden Ganz ehrlich bin ich etwas irritiert, wie du abrechnest? Du musst doch beim finanzamt gemeldet sein mit Steuernummer, und du stellst doch deinem Auftragsbüro auch Rechnungen. Dann machst du doch zum Jahresabschluss auch eine einnahmen-/Überschussrechnung, d.h. im Grunde musst du auch selbständig sein (du musst ja bei der Steuererklärung schliesslich auch das Formular "Einnahmen aus selbständiger Arbeit" ausfüllen...). Ich hatte bei der letzten Steuererklärung dann beides, selbständige und nichtselbständige Arbeit, das geht auch. |
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secretgarden: Offline
Ort: hamburg Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 10:52 ID: 17445 | Social Bookmarks: doch doch! ich bin auch mit steuernummer beim finanzamt gemeldet. aber das war ich auch schon während des studiums (auch da schon als freie gearbeitet). deswegen sehe ich kaum einen unterschied zwischen vorm studium arbeiten und nachm studium. denke immer wenns ums offiziell machen geht eines ein-mann-büros dass man sich als AG oder sowas anmeldet. deswegen haben wie vielleicht aneinander vorbeigeredet dachte, es gibt etwas NOCH OFFIZIELLERES als einfach auf rechnung zu arbeiten. wusste aber nicht was - deswegen dieser thread auch. zahle mittlerweile meine umsatzsteuer auch vierteljährlich ab. ist einfacher, weil man dann am jahresende nicht so einen riesenbatzen zurückzahlen muss.... |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 09.08.2006 Uhrzeit: 11:08 ID: 17446 | Social Bookmarks: Steuernummer: - man muß sich um GAR NICHTS kümmern: ich habe mich bei meinem Steuerberater UND Finanzamt erkundigt (in dieser Reihenfolge!), vor Antritt meiner ersten Stelle als freier Mitarbeiter. Die Steuernummer bekommt man nach bzw mit Einreichung der Steuererklärung. Und mit dieser wird dann auch festgestellt, ob man die Umsatzsteuer bezahlen muß oder nicht. Man kann also einfach arbeiten, ohne Anmeldung jeglicher Art ------> als dipl.ing. architektur (als Student hat man diese Privilegierung noch nicht, also kann es durchaus sein, daß man für diesen Fall ein Gewerbe melden muß) Umsatzsteuer: - Ich würde so lange wie möglich KEINE Umsatzsteuer berechnen. Aus dem einfachen Grund, wie Secretgarden schon gesagt hat, daß man wenn man sie einmal abführen muß, immer abführen muß. Und die Umsatzsteuer wird bemessen an der Höhe des Umsatzes der letzten Steuererklärung, es interessiert das Finanzamt herzlich wenig, ob man zur Zeit wenig Aufträge hat oder nicht. Man muß also schön Geld abgeben, ob man es umgesetzt hat oder nicht, wird erst mit der Steuererklärung überprüft. Ein Bekannter hat dadurch seine Agentur aufgeben müssen.......... Mit seriös oder nicht hat das GAR NICHTS zu tun. wenn man nicht Umsatzsteuerpflichtig ist, ist das LEGAL und man hat sich überhaupt nichts vorzuwerfen. |
Social Bookmarks: Zitat:
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Social Bookmarks: Zum Thema Umsatzsteuer muss glaube ich dringend etwas aufgeklärt werden, bevor hier Geld verschenkt wird! Solange man unter einer bestimmten Einnahmegrenze liegt, gilt man als Kleingewerbe und muss KEINE Umsatzsteuer abführen. Die o.g. Summe könnte stimmen. Wenn man trotzdem Umsatzsteuer erheben möchte muss man eine Verzichtserklärung auf Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG abgeben. (Soweit stimmte o. gesagtes) Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Für wen arbeitet man. Firmen oder Privatleute? Wer für Privatleute arbeitet, kann einen Wettbewerbsvorteil dadurch erhalten, dass er auf seinen Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer zurechnen muss. Damit kann man für einen Privatmann z.Zt. 16% - demnächst 19% - günstiger sein, als jemand der Umsatzsteuer erheben muss! Arbeite ich aber für Firmen, ist denen das egal, wenn sie noch Umsatzsteuer extra zahlen müssen, da es sich bei ihnen wie bei mir um einen Durchlaufposten handelt. Das heißt HIER habe ich KEINEN Wettbewerbsvorteil. Ohne den Aspekt eines Wettbewerbsvorteils macht es durchaus Sinn mit Umsatzsteuer abzurechenen, denn JEDE Umsatzsteuer die ich in einem Jahr für im Rahmen meines Gewerbes gekaufte Produkte bezahlt habe kann ich mit der Umsatzsteuer meiner Rechnungen gegenrechnen. Habe ich mehr Umsatzsteuer bezahlt als eingenommen, bekomme ich die Differenz vom Finanzamt zurück! Wenn ich im Jahr also 10.000 EUR ausgeben muss (und das muss ich vermutlich egal ob mit oder ohne Umsatzsteuerabrechnung), bekomme ich wenn ich mit Umsatzsteuer arbeite 1.379 EUR zurück. Wer also mit USt. arbeitet kann sich davon seinen Urlaub finanzieren... Natürlich gibt es einen kleinen Hacken: Wenn ich mich für die USt. entscheide, muss ich monatlich eine USt Voranmeldung abgeben und den eingenommenen Betrag (abzüglich des ausgegebenen) an das Finanzamt abführen - also monatlich etwas Mehrarbeit. Wer aber geschickt Buch führt hat das schnell gemacht und am Ende des Jahres müsste ich so und so Ausgaben und Einnahmen aufrechnen. Beträgt der Umsatzsteuer eines Kalenderjahres irgendwann aus irgendwelchen Gründen weniger als 512 EUR bekommt man dann wieder ein Schreiben vom Finanzamt, in dem man von der USt Voranmeldung befreit wird.
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Freier Archtiekt vs. freier Architekt | dieses Thema | Refback | 03.01.2009 11:47 |
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