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noone
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noone: Offline


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Beitrag
Datum: 02.10.2006
Uhrzeit: 18:33
ID: 18700



Teledienstgesetz

#1 (Permalink)
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Wollte mal posten, was ich auf der AKS Homepage gefunden habe:

Zitat:

Teledienstgesetz-Abmahnungen - Achtung!!

Die Architektenkammer ist davon unterrichtet worden, dass zurzeit in Nordrhein-Westfalen eine Abmahnaktion gegen Architekten wegen Verstößen gegen das Teledienstegesetz (TDG) - Bundesgesetzblatt 2001 I S. 3721 - läuft mit kostenträchtigen Folgen. Es wird eine Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 27.000 € für jede Zuwiderhandlung gefordert nebst anwaltlicher Honorarforderung von rd. 1.200 €. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wird dringend empfohlen, den allgemeinen Informationspflichten gem. § 6 TDG sorgfältig nachzukommen. Auf der Internetseite sind mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift, unter der der Dienstanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail),
3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie eingetragen ist und die entsprechende Registernummer,
4. die Angabe der Kammer, welcher der Dienstleistungsanbieter angehört - z. B. Architektenkammer des Saarlandes, die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung - Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner -, Angabe des Staates bzw. des Bundeslandes, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
5. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Für AKS-Mitglieder sind dies:
• Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG), Amtsblatt 2004, S. 865 ff. sowie
• Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes,
• Wahlordnung,
• Beitragsordnung,
• Kostenordnung,
• Entschädigungsordnung,
• Schlichtungsordnung nach § 19 des SAIG,
• Ordnung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
• Satzung über die Fortführung der Sterbekasse
(alle veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 21.04.05, S. 619 ff.),
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17.09.1976, i. d. Fassung vom 10.11.2001, Bundesgesetzblatt 2001 S. 2992.
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes.

Rechtsanwalt Herbert Beigel

kann denn jemand aus NRW schon dazu was berichten?

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