Hallo Pat!
soweit ich richtig informiert bin und Bauvertragsrecht richtig verstanden habe gilt hier auf jeden Fall die VOB/B.
Ich hab mal n bißchen nachgelesen und ich denke du solltest dir mal die §§10 ff. durchlesen. Vielleicht beantwortet das deine Frage ja schon.
Da steht auf jeden Fall etwas zum Thema Mängelgewährleistung, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft drin.
So wie ich das verstanden habe brauch der Bürge aber auch erst zahlen, wenn der Auftraggeber vergeblich versucht hat durch Zwangsvollstreckung oder so seine Ansprüche geltend zu machen.
Lies es dir am besten noch mal selbst durch.
Und ich glaub auch das einiges im BGB zum Thema Bürgschaftsvertrag auch gilt. Das sind da Paragraphen ab 700 oder so, wenn ich mich richtig erinnere.
Bin beim googeln zu diesem thema auf eine seite von rechtsanwälten gestoßen:
www.ra-heinicke.de/html/body_vob-02-geg.html
leider mußt du die adresse selbst eingeben, weiß nämlich nich so recht wie das mit dem verlinken so geht
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen
Archicat