Zitat:
Originally posted by ArchIngKG § 32-Satzung über das Versorgungswerk (1) Die Kammer kann durch Satzung ein Versorgungswerk für ihre
Mitglieder und deren Familienangehörige errichten. Die Kammer kann ihre
Mitglieder mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder verpflichten, dem
Versorgungswerk beizutreten, sofern die Mehrheit der hiervon betroffenen
Mitglieder zustimmt. |
ich glaube ich verstehe nicht ganz was Dein Problem ist, willst Du ins
Versorgungswerk oder nicht?
Hast Du Dir schon Unterlagen bestellt, da wird alles gut beschrieben,
ansonsten ist unsere Kammer (auch telefonisch) sehr auskunftsfreudig....