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Flo
 
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Flo is on a distinguished road

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Datum: 20.12.2007
Uhrzeit: 10:13
ID: 26334



AW: Selbständigkeit! #25 (Permalink)
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Noch mal: ich rede nicht von einer pflichtversicherung bei der BfA für Scheinselbstständige sondern für Selbstständige.

Zitat:
9.4.1.1. Pflichtversicherung für Selbstständige

Neben allen Angestellten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung auch pflichtversichertAlle drei Gruppen müssen sich auf jeden Fall selbst bei der Deutschen Rentenversicherung - Bund (DRV, früher BfA) melden, und zwar binnen drei Monaten nach Aufnahme der betreffenden Tätigkeit – auch wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen.
Als beitragspflichtige Einnahmen wird in diesen Fällen generell ein Monatseinkommen in Höhe der Bezugsgröße – das sind derzeit <!-- aktu -->2.450 / 2.100 € – zu Grunde gelegt. Beim Beitragssatz von <!-- aktu -->19,9 Prozent ergibt sich daraus ein Monatsbeitrag von <!-- aktu -->487,55 / 417,90 €. Für Berufsanfängerinnen sind die beitragspflichtigen Einnahmen und damit der Beitrag in den ersten drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit auf die Hälfte reduziert. Diesen Beitrag muss die Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen.
Wer ein niedrigeres Einkommen hat oder sich höher versichern möchte, kann auf Antrag aber auch Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen bezahlen. Dabei gelten die üblichen Grenzen: Wer weniger als 400 € im Monat verdient, fliegt aus der Versicherungspflicht heraus; der Höchstbeitrag bemisst sich an einem Monatseinkommen von<!-- aktu -->5.250 / 4.550 €.
Zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens verlangt die DRV den letzten Steuerbescheid und schlägt darauf die seither erfolgten durchschnittlichen Lohnerhöhungen auf. Von<!-- aktu --> 2004 bis 2006 rechnet sie zum Beispiel vorläufig mit 0,84 Prozent, so dass, wer im Jahr 2006 den Steuerbescheid für 2004 mit 2.000 € Monatseinkünften vorlegte, seinen Beitrag für ein "tatsächliches" Einkommen von 2.017 € zahlen musste.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/090401.html


Zitat:
2.1.4.3. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Der Begriff der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen", der in der ersten Fassung des Gesetzes gegen die Scheinselbstständigkeit unter E-Lancern für besondere Empörung gesorgt hatte, wurde zwar in der zweiten Fassung des Gesetzes ersatzlos gestrichen – der Tatbestand aber ist geblieben:
Wer nach der Scheinselbstständigkeitsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zwar als selbstständig akzeptiert ist, aber
  • auf Dauer und im Wesentlichen (in der Regel zu mehr als 5/6) nur für einen Auftraggeber tätig ist und
  • keine Arbeitnehmer (auch keine Familienangehörigen) mit mehr als 400 € im Monat beschäftigt,
ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge muss er ebenfalls in voller Höhe selbst aufbringen. Diese Versicherungspflicht gilt nicht für selbstständige Künstler und Publizistinnen, da diese bereits über die KSK rentenversichert sind. Sie gilt jedoch auch für nebenberuflich Selbstständige, die in ihrem Hauptberuf als Angestellte bereits versicherungspflichtig sind – sofern ihre Einkünfte aus der selbstständigen Nebentätigkeit 400 € im Monat überschreiten. Ob diese besonders weltfremde Regel – auf wieviele Kunden soll man denn 401 € Honorar aufteilen?? – der gerichtlichen Überprüfung standhält, sollte einen Versuch wert sein.
Von dieser Versicherungspflicht gibt es einige Befreiungsmöglichkeiten, die im Kapitel "Rentenversicherung" genannt werden.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/020104.html#02010403

Zitat:
9.4.1.2. Befreiungsmöglichkeiten

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich von dieser Versicherungspflicht in folgenden Fällen befreien lassen:
  • Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Danach sollten sie so viele Kunden haben, dass sie nicht mehr arbeitnehmerähnlich und damit auch nicht mehr versicherungspflichtig sind.
  • Wer erst mit 58 Jahren nach dieser Bestimmung versicherungspflichtig wird, kann sich dauerhaft befreien lassen.
  • Wer schon Ende 1998 selbstständig (und nicht versicherungspflichtig war) und irgendwann so viele Kunden verliert, dass er die Definition des "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" erfüllt, kann innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Voraussetzung ist aber, dass er entweder vor dem 2.1.1949 geboren ist oder eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, zu der er mindestens so viele Beiträge zahlt, wie zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig wären. Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung oder Immobilienvermögen, das eine vergleichbare Absicherung gewährleistet, werden ebenfalls akzeptiert.
Eine Befreiung für selbstständige Lehrkräfte und für "Ich-AGs", die Existenzgründungszuschuss beziehen, ist nicht möglich.
Und wer sich nun wütend durch dieses Regelchaos gelesen hat, sollte sich trotzdem mit einem Rentenexperten beraten, bevor er einen Befreiungsantrag stellt. Zumindest wenn er vorher als Angestellter schon rentenversichert war – dann könnten ihm mit der Befreiung nämlich Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Hinterbliebenenversorgung verloren gehen.
Link: http://www.ratgeber-e-lancer.de/090401.html#09040102

Dazu auch noch interessant ist dieser Artikel:
http://www.zeit.de/2004/07/Titel_2fMartenstein_07

So was ähnliches ist mir auch passiert.

Grüße, Florian
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Florian von Behr - Blog

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