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Im BauGB (Bundesebene) wird auf das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, verzichtet. § 10 Abs. 2 BauGB "unterwirft" nur so genannte selbständige, vorgezogene und vorzeitige Bebauungspläne einer Genehmigungspflicht bei der höheren Verwaltungsbehörde. Die höhere Verwaltungsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und erteilt die Genehmigung, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Gemäß § 246 Abs. 1 a BauGB können die Länder, soweit sie dies für erforderlich halten, ein Anzeigeverfahren auf landesrechtlicher Grundlage regeln. Beim Anzeigeverfahren schließt eine positive Prüfung damit ab, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird.
Der FNP bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Zu Satzung (= Ortsgesetz), sehr ausführlich unter Wikipedia |