Zitat:
Zitat von Florian ...
Aber danke für die Zahlen. Die weichen schon um das 5-Fache von den ab,
die ich woanders gefunden habe...
Wo kommen die genau her? |
In unserer Landesbauordnung heißt es:
Zitat:
Zitat von LBO S-H § 55 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze
oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit
(notwendige Stellplätze oder Garagen) sowie Abstellanlagen für Fahrräder
hergestellt werden... |
Was nun "ausreichende Größe" bedeutet steht in der
Verwaltungsvorschrift
zu § 55 der Landesbauordnung - Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für
Fahrräder (Stellplatzerlaß - StErl)
Der Anlage dieser Vorschrift:
Richtzahlentabelle für den Mindestbedarf an Stellplätzen und Abstellanlagen
für Fahrräder sind die obigen Zahlen zu entnehmen, dort ist eine Tabelle,
die für jede erdenkliche
Verkehrsquelle Auskunft über
- Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
- Zahl der Abstellanlagen der Fahrräder
- hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
gibt.
Zu bedenken ist aber folkgender Punkt gleicher Vorschrift
Zitat:
Zitat von Stellplatzerlaß - StErl 3 Richtzahlen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder
3.1 Für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze, Garagen sowie
Abstellanlagen für Fahrräder dienen als Anhalt die Richtzahlen der Anlage. 3.2 Die nach den Richtzahlen ermittelten Zahlen sind zu erhöhen oder zu
ermäßigen, wenn das ermittelte Ergebnis im Mißverhältnis zum tatsächlichen
Bedarf steht. |
Um welches Land geht es denn, dann schau´ ich schnell mal nach...