Die EnEV 2008 sagt im Anhang 1:
Zitat:
2.7 Aneinander gereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V(tief)e nicht berücksichtigt,
b) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief)nb nach DIN V 4108-6 : 2003-06 gewichtet und
c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief)u = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eine Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt. Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen. |
Das heißt falls eine Grenzbebauung nicht gesichert ist, daß die Gebäudetrennwand einen Wärmedurchlasswiderstand nach DIN 4108-2 von mind. 1,2 m2K/W erreichen müsste.