Social Bookmarks:
§19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
...
(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzfläche kann bei
Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit
dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem
1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.... |