Ich weiss nicht, in welchem Bundesland du planst aber in der BASchulR M-V steht:
Zitat:
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen, die nach § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) zu stellen sind für den Neubau und die bauliche Änderung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
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Es wird eher die Versammlungsstättenverordnung zum tragen kommen (hier VstättVO M-V):
Zitat:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben...
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