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arkitekt
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arkitekt: Offline

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arkitekt is on a distinguished road

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Datum: 29.06.2008
Uhrzeit: 19:17
ID: 29477



AW: freier architekt vs. freier architekt #54 (Permalink)
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Zitat von noone Beitrag anzeigen
ich glaube dass es bei "Zunft"-Berufen wie Maurer Zimmermänner usw eben wirklich nicht nur ein Gewerbe sondern auch eine Zugehörigkeit zu der entsprechenden Berufsgruppe (Handelskammer?) bedarf.
Ich frage mich gerade, ob ein "richtiger Architekt"
den Unterschied zwischen Handelskammer und Handwerkskammer kennen sollte...aber das sollen andere beurteilen

Webseiten darf auch meine Oma erstellen - sogar die privaten für Angela Merkel oder George Bush- wenn sie als selbständig Tätige beim Finanzamt als solche gemeldet ist (-->Gewerbeschein).
Als Angestellte (zum Beispiel in einem Architekturbüro oder einem Frisörsalon) darf sie das auch.

1. Das eine interessiert nur das Finanzamt (selbständig, angestellt). Hierbei nehmen freie Berufe eine Sonderstellung ein (wie zB Architekten, wie zB schon vorher erläutert)
2. Berufsverbände interessieren sich für die Tätigkeiten: Die Tätigkeiten des Architekten sind "durch die Kammer geschützt": Nur Kammermitglieder(Architekten) dürfen Planungsaufgaben im Sinne der HOAI ausüben. Handwerk ist in der Regel durch die Handwerkskammern "geschützt": dh die nehmen ihren Mitglieder viel Geld dafür ab, dass diese dann Steine aufeinander setzen dürfen (ähnlich den Architekten).

Webseitenerstellung ist in keinster weise geschützt, genau so wenig wie Visitenkarten drucken oder Postkastenschilder erstellen. Hier darf sich Jeder austoben - vorausgesetzt, die fiskalischen Fragen sind geklärt.

Wenn ich als Jungabsolvent der Fachrichtung Architektur eine Befreiung von der Umsatzsteuer(vorabzug) beim Finanzamt erwirken möchte, um selbständig Webseiten zu erstellen, dann kann ich das mit einem Anruf beim zuständigen Finanzamt unter Berufung auf meine Zugehörigkeit zu den "freien Berufen".

Hierbei ist zu beachten, dass die "Freiheit" für Architektentätigkeiten gilt - 100% Umsatz mit Webseiten ist da mindestens an der oberen Grenze des Ermessungsspielraums des Sachbearbeiters. Aber Webdesign als "Portfolioanteil" meiner Dienstleistungen (neben den anderen Tätigkeiten unserer Leistungsphasen) durchaus vertretbar.
(Es wird wie gesagt keine Webdesigner-Kammer kommen und sagen: Das darfst Du nicht.)

Geändert von arkitekt (29.06.2008 um 19:35 Uhr).

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