AW: freier architekt vs. freier architekt
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Planvorlageberechtigung bzw. Bauleitungsberechtigungen sind nicht so ohne Weiteres jedem gestattet.
Dazu brauch es auch einsprechende Eignungen in Form von Berufsnachweise.
So kann z.B. eben nicht der Bäcker Bauleitung machen.
Diese kann nur wahrgenommen werden von Architekten, Bau-Ing., Bautechnikern, Maurer- und Zimmermeisten.
Fachbaleitung kann darüber hinaus auch von saachkundigen "laien" wahrgenommen werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Also kann der Bäcker, falls er bei z.B. einer Trockenbaufirma als Vorarbeiter angestellt ist, auch die Fachbauleitung übernehmen.
Bauvorlageberechtigungen werden in kleine und große Berechtigungen unterschieden.
Architekten und Bau-Ing., welche nicht der Kammer angehören, dürfen, ebenso wie Bautechniker, Zimmer- und Maurermeister bis 200m² Wohnfläche Bauvorlagen einreichen. Allerdings kann nicht das verkürzte Baugenehmigungsverfahren angewandt werden.
Bauleitung kann aber von diesen Berufskreisen uneingeschränkt wahrgenommen werden.
Die Große Bauvorlageberechtigung ist nur den kammerzugehörigen Architekten und Ing. vorbehalten.
In wiefern Innenarchitekten in diese Regelungen eingebunden sind kann ich nicht genau sagen.
Ausserdem gibt es zu diesen regelungen länderspezifische Unterschiede.
Gruß
Martin |