ok, Wir als Archs können dass ja so machen. Wenn es nicht 100% unserer Tätigkeit betrifft.
Aber idR hat ein Normalsterblicher nicht die Möglichkeit, sich eine Befreiung beim FA zu holen. Deshalb die Anmeldung eines Gewerbes. Dies gilt auch für Dienstleister! Denn wie sonst sollten die selbständige Leistungen abrechnen, wenn sie nicht Mitglied eines freien Berufes sind?
(Anm. d. Red.: das horizontale Gewerbe ist ebenfalls reine Dienstleistung...)
Übrigens: Wie verhält es sich mit dem gewerblich handelnden Architekten? (Dies ist eine tatsächlich eksistierende Sonderform des (fiskalischen) Status!)