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Hi!
Gelten für die in obigen Absätzen genannten Fällen (1 = schuldhaft verursachte Mängel für Schäden aus Verletzung des Lebens, der Gesundheit,usw. ; 2 = schuldhaft verursachte Mängel aus grober Fahrlässigkeit) die in §13 Abs. 4 erwähnten Verjährungsfristen (4 Jahre)?
In Absatz 7 selbst ist von Verjährungsfristen keine Rede, weshalb ich davon ausging, dass die Haftung zeitl. unbeschränkt ist... Ist das so richtig?
Vielen Dank,
Daniel. |