Du hast uns leider verschwiegen in welchem Bundesland Du tätig sein willst, in
unserer LBO heißt es:
Zitat:
Zitat von LBO-SH, §71 (4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und untergeordnete eingeschossige Anbauten an
bestehende Wohngebäude geringer Höhe sind auch Angehörige der
Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer
Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen
Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben,
sowie... |