Social Bookmarks:
In Berlin muss z.B. ein Wohnhaus ab 5 Geschossen einen Fahrstuhl haben.
Siehe auch die BerlinerBO:
§34 Abs. 6:
(6) 1In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl
eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein muss. 2Hierbei ist das oberste Vollgeschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine
Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu
Wohnzwecken ausgebaut wird. 3Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens
1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben.
4Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein, für Rollstühle
mindestens 1,40 m x 1,40 m. 5Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der
öffentlichen Straße aus stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen
Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. 6Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl
stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf
Vollgeschossen. |