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noone
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noone: Offline


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Beitrag
Datum: 02.12.2008
Uhrzeit: 12:48
ID: 31538



AW: Handwerksleistung als freiberuflicher Dipl.-Ing. #17 (Permalink)
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auf den ersten Blick - leider habe ich die Zeit nicht, gründlich die verlinkte Seite zu studieren - fand ich dies:

Zitat:
Qualifikation des Inhabers oder des technischen Betriebsleiters



Die Eintragung eines Betriebs mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert, dass der Inhaber oder der technische Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt. Dies sind:

*
Meisterprüfung im ausgeübten Handwerk oder einem verwandten Handwerk oder
*
Gleichwertige Prüfung (z. B. Diplom oder Techniker)

Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie des Meisterprüfungs-, Diplom oder Technikerzeugnisses bei
(nicht nötig, wenn die Meisterprüfung bei unserer Kammer abgelegt wurde).

In bestimmten Fällen ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise im Antrag und setzen sich bitte bei Fragen am besten vor dem Einreichen des Antrages mit uns in Verbindung. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen entscheidet in Baden-Württemberg die Handwerkskammer.
Aber von Architekturstudium ist jetzt hier nicht explizit die Rede, oder?

und dann geht es doch im nächsten Abschnitt über die Anforderungen an den Betriebsleiter weiter. Wie kann man jetzt wissen, ob man als Architekt einen Handwerksbetrieb besitzen und auch leiten darf, ohne einen Meister einzustellen?

(PS das Argument von VoVe mit der Glaubwürdigkeit kenne ich so auch, dasselbe gilt auch für bauleitende Architekten, man sollte auf der Baustelle nie selbst mitarbeiten, ansonsten wird man auch nicht mehr richtig respektiert.)

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