Das würde ich nicht so pauschalieren!
Wenn die Nettogrundfläche (NGF) in Form von
Wohn-(nach Wohnflächenverordnung) oder Nutzfläche (nach DIN 277) im Raumstempel
steht, sollte man diese Verordnungen schon einmal heranziehen (ein gutes CAAD Progi
macht das selbständig)
Als Beispiel für den geschilderten Fall ein Auszug aus der
Wohnflächenverordnung:
Zitat:
Zitat von § 3 WoFIV, Ermittlung der Grundfläche (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen
von
[...]
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden
herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder
weniger tief sind. |
D.h. Nischen mit einer Tiefe größer 13 cm werden berücksichtigt.