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Also für die AK in RLP gilt laut ArchG vom 16.12.05:
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§5
(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag
in die Architektenliste einzutragen, wer
1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen (A/IA/LA/SP) unter Aufsicht einer zur Führung der für
die betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung
berechtigten Person ausgeübt hat,
2. die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist und
3. die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden
Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.
Gruß Jericho |