Die Bauvorlageberechtigung für Meister ist in der LBO verankert
Zitat:
Zitat von LBO-SH, § 71 Bauvorlageberechtigung (4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende
Wohngebäude geringer Höhe sind auch Angehörige der Fachrichtung
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen
Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das
Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Meisterinnen oder Meister des
Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und staatlich
geprüfte Technikerinnen oder staatlich geprüfte Techniker. |
Das ist aber noch ein anderer Schuh als die Eintragung in die Architektenliste,
welches ja von unserem "Verein" geregelt wird.