Es gibt neben der Möglichkeit als freier Architekt auch eine Eintragung als
baugewerblich tätiger Architekt zu erwirken.
Zitat:
Zitat von Merkblatt 96, Architektenkammer B-W Der baugewerbliche Architekt (Abschnitt 4 der BerufsO)
Gem. Abschnitt 4 Abs. 1 der Berufsordnung ist baugewerblicher Architekt, wer
eine baugewerbliche Betätigung (Bauträger, gewerbsmäßig tätiger Baubetreuer,
Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer,
Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen oder eine ähnliche
Tätigkeit) ausübt. Gleichzeitig kann der baugewerbliche Architekt aber gem.
Abschnitt 4 Abs. 4 der BerufsO auch Architektenleistungen als Sachwalter des
Bauherrn erbringen.
Der baugewerbliche Architekt hat in der Praxis regelmäßig zwei wirtschaftliche
Standbeine. Zum einen ist er (teilweise) Inhaber einer baugewerblichen Firma,
zum anderen betreibt er ein Architekturbüro. |
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www.akbw.de/pubimg/p_m_256.pdf