AW: Diskussion über angehängten Grundriss
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Nochmals hallo an Alle,
@ mika und k-roy :
§ 35 Absatz 1 BauGB sieht grundsätzlich nur sog. privilegierte Bauvorhaben wie etwa land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe, Betriebe, die der gartenbaulichen Erzeugung dienen, Bauwerke, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen etc., vor.
Bei meinem Vorhaben handelt es sich um einen Ausnahmeetatbestand des
§ 35 Absatz 4 Nr. 2 BauGB, wonach den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind und :
1. ( ...)
[U]2.die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle erfolgt
d.h, es muss sich um ein gleichartiges Gebäude handeln.
Diese Gleichartigkeit bezieht sich auf die zuvor vorhandene Grundfläche, die Wohnfläche, das Bauvolumen und die Geschosszahl des beseitigten Altbaus, von dessen Vorgaben der Neubau nicht wesentlich abweichen darf.
Das bestehende und noch abzreißende alte Gebäude ( sowie alle in diesem Bereich befindlichen Wohnhäuser ) sind in eingeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss und Satteldach errichtet.
Ich kann daher tatsächlich nur in eingeschossiger Weise ( mit ausgebautem Dachgescchoss ) bauen.
D.h. es käme alternativ nur ein eingeschossiger Flachdachbau in Frage, in dessen eingeschossiger Bauweise ich dann allerdings auch das ( bei meinem Entwurf im OG. geplante ) Elternschlafzimmer, Elternbad, Kinderzimmer und Kinderbad auf der Erdgeschossetage unterbringwen müsste.
Hierbei müsste ich jedoch das Wohn-und Esszimmer entsprechend kleiner gestalten, um all diese im OG. befindlichhen Zimmer im EG eines Bungalows unterzubrinhgen.
Dabei besteht das zusätzliche Problem, dass ich aufgrund der "Vorgabe" durch den Altbau eine Grundfläche von etwa 180-190 m² und eine Gesamtwohnfläche von ca. 240-245 m² ebenfalls nicht überschreiten darf....
@k-roy :
wie ich schon in meiner Beschreibung zu den angehängten Skizzen gecshrieben hatte, bin ich bereits vor einiger dazu übergegangen, den Warte- und Abstellraum entfallen zu lassen um dadurch einen größeren Raum zu schaffen.
Bei einer meiner Skizzenanhänge ( ich glaube bei dem Grundstückslageplan ) hatte ich eine Himmelsrichtung angegeben.
Im Übrigen wollte ich- entgegen der Frontansicht des Hauses- große Fensterflächen mit sog. Filigranglas einbauen, um hierdurch einen moderneren Eindruck zu schaffen.
Auch würde ich gerne von dem 45 ° WC und Garderobenraum Abstand nehmen, wenn ich wüsste, wo ich das Gäste WC und eine Garderobe errichten / planen sollte. Meines Erachtens sind diese Räume ( Gäste WC und Garderobe ) nur im Eingangsbereich sinnvoll....?!?
Wenn man auf die 45 ° Ausbuchtung der Garage verzichtet, wie sollte man die Garage an das Wohnhaus anschließen lassen ? ( Bündig mi der Hausfront oder ein 90 ° zur Hausfront stehender Vorsprung ? )
Freundliche Grüße,
lucky luke |