AW: ,,private Planungen" für Freunde und Bekannte wie zulässig?
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jaja, bei Seminaren hört man so einiges.....
mündliche Verträge sind auch ein beliebtes Thema in BGB Seminaren.....
Bei dem Fall oben ist es aber eindeutig BETRUG von Seite des Hauseigentümers, der ja dem Architekten eine falsche Angabe gemacht hat. Wie weit diese Geschichten für Seminare konstruiert sind, und wie weit dazugedichtet wird, mag ich mal offen lassen.
zurück zur eigentlichen Frage:
du kannst alle Planungsaufgaben, die keine Bauvorlageberechtigung bedürfen, direkt bearbeiten und auch in Rechnung stellen. Architekten sind freischaffend, d.h. es bedarf keinerlei Eintragung.
Du trittst dann direkt als GbR auf, d.h. du haftest mit deinem Privatvermögen für eventuelle Schadensersatzzahlungen.
Bei Freunden gilt: es kann immer schiefgehen, und bei Geld hört jede Freundschaft auf. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, bei Planungen berate ich gerne, gebe dann zur Ausführung den Freunden freie Hand, und ziehe mich zurück. Damit gehst Du eventuellen Konflikten bei Ausführung aus dem Weg, auch würde ich mich mit Detailzeichnungen zurückhalten. Mache die Entwürfe, übergebe sie an die Bekannten, und lasse die dann ein Bauunternehmer suchen, der ohne Werkplanung von Dir nach eigener Erfahrung und Regeln der Technik ausführt. Sowas kannst Du bei kleinen Vorhaben wie Stützmauern relativ risikofrei angehen.
Wenn du eine ernsthafte freie Berufstätigkeit in Erwägung ziehst, solltest Du dich auf jeden Fall versichern..... |