Zitat:
Zitat von Archiologe Vielleicht, weil jedliche Ausformungen des Begriffes "Architektur" als Berufsbezeichnung durch die AKs geschützt sind.
Sonst könnte ja jeder mal einfach ein Architekturbüro eröffnen. Ein "Büro für Baukunst" oder ähnliches ist dagegen nicht geschützt. Auch der Baugestalter wäre frei....
Bei Absolventen drücken die Kammern aber normalerweise ein Auge zu. Sie sind nun mal die potenziellen Beitragszahler von morgen und denen möchten sie nicht gleich mal vorab ans Bein pinkeln. |
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber mir ist nur bekannt, dass es geschützte Berufsbezeichnungen gibt. In unserem Fall wäre das "Architekt", unbekannt ist mir hingegen, dass man einen allgemeinen Begriff per se schützen kann.
Ansonsten müsste es ein Markenrecht auf den Begriff Architektur geben. Weiter Schutzmöglichkeiten kenne ich nicht.
Beides trifft aber nicht auf den Begriff "Architektur" zu.
In Kombination mit anderen Begriffen ist die Nutzung meines Erachtens sowieso zulässig - z.B Software
architekt.
Also wenn jemand genauere Angaben zu der rechtlichen Grundlage der Kammer in S.-H. machen könnte...
Wenn jemand einen solchen Anruf bekommen hat, dann wird die Gegenseite sicherlich etwas mehr zu den Schutzrechten am Begriff Architektur gesagt haben - oder?
Im Architektengesetz von Baden-Württemberg steht übrigens nichts zum Schutz des Begriffs "Architektur":
Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg (http://www.akbw.de/download/merkbl35-archg.pdf)
§ 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »Garten- und Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.
(3) Die Bezeichnung »Architektenbüro«, »Stadtplanungsbüro« oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufs-bezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Garten- und Landschaftsarchitekt« oder »freie Garten- und Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.