Sauber!
Das bezieht sich aber auf die EnEV2007 in der EnEV 2009 heißt es doch:
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn
die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der
gesamten
jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen.
Und wer entscheidet schon was eine unzumutbare Härte ist.
Und was ist dann mit den unbedingte Nachrüstungsverpflichtungen, eine neuer
Wärmeerzeuger ist ja auch nicht von Pappe!
Ich bin noch nicht ganz überzeugt ob das so einfach ist! (aber ich arbeite dran
)