Hallo,
mit der Änderung des §9 Abs4 EnEV 2007 in jetzt §9 Abs3 EnEV 2009 wurde die Bagatellgrenze quantitativ verändert.
Die Absicht des Paragraphen bleibt aber gleich, nämlich den Bauherren, bzw. Eigentümer vor unzumutbare Härte zu schützen. Die Aussagen des DIBT, siehe oben haben für mich also weiterhin Bestand.
Hin und wieder besuche ich die Seite EnEV-online.
Vielleicht überzeugen dich die
Aussagen von Dipl.-Ing. Melita Tuschinsky.
Gruß
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Blumenschein