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Unterscheiden musst du
(1)-> Mängel vor Abnahme
(2)-> Mängel nach Abnahme
-> Gewährleistung
Bei Mängeln vor Abnahme: Architekt->Falsch: Kein Geld für Gewerk
Bauunternehmener: Das ist so Richtig, will Geld: Muss Nachweisen
Bei Mängel nach Abnahme: Architekt muss nachweisen.
Beseitigungsanspruch ggf mit Gutachten durchsetzen.
Gewährleistung: Durchsetzungsdruckmittel für (2)
Das Erstellen einer Schlussrechnung vor Abnahme wird regelmässig ein anzufechtender Vorgang sein. Wenn der Architekt das durchwinkt wird er m.E. nach haftbar.
Also Schlussrechnung im vollen Umfang zurückweisen und dem BH das mitteilen.
Wenn der Bauherr Druck macht, weil "ich will mir das mit dem Unternehmer nicht versauen, der hat doch so gut gearbeitet", dann klar vorschlagen, dass er gegen Zusatzbürgschaft in Höhe der erwarteten Mängelbeseitigungskosten Zahlung leisten kann (diese darf die 5% nicht enthalten). |