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Blumenschein
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Beitrag
Datum: 08.03.2010
Uhrzeit: 15:45
ID: 38147



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #15 (Permalink)
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Hallo,

es gibt bezüglich der oben gennaten Fragestellung Neuigkeiten:

Das DIBT hat eine neue Auslegungsstaffel herausgegeben:

"Frage:
Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen
bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht
mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem
Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu bestimmen?
Antwort:
1. Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1
bis 6 der Anlage 3 definiert.
2. Die sogenannte „Bagatellklausel“ im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf § 9
Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige
gesamte Bauteilfläche“ in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.
3. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile in
der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1
(Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren),
4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich
und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur
„jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.
4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte
Flachdachflächen bleibt unberührt."


Gruß
--
Blumenschein

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