Zitat:
Zitat von noone - Als Angestellter kann man sich von der BFA freistellen lassen und bezahlt dann genau diese Beiträge ins Versorgungswerk ein. |
Ich kenne nur wenige Angestellte, die freiwillig in das Versorgungswerk eintreten möchte. Vielleicht gibt es Vorteile bei der späteren Rentenhöhe, doch vorher gibt es ja bekanntlich die Einzahlphase und die ist eher mit einer privaten Lebensversicherung vergleichbar. Bei Arbeitslosigkeit müßen die Beiträge weiterbezahlt werden und sie werden nur bis zum gesetzl. Beitrag (von zirka 50,-€) von der Arbeitsagentur übernommen.
Zitat:
Zitat von noone - Man kann Beiträge stunden, es gibt beim Versorgungswerk genaue Angaben, wieviel Monate pro Jahr und wie lange man das machen kann. |
In den allgemeinen Satzungen der Versorgungswerke sind keine Angaben zur Stundung (Aussetzung) der Beiträge festgeschrieben. Hier ist es, wie bei der Lebensversicherung, von Fall zu Fall vom Werk zu entscheiden, ob es eine Stundung gibt.
Zitat:
Zitat von noone - die Mindestbeiträge der Kammer legt die Landeskammern fest, die Mindestbeiträge der Versorgungswerke die Werke selbst. Es gibt nicht viele Versorgungswerke. Beim Bayrischen z.B. ist der Mindestsatz knapp unter 150,- pro Monat. |
In der bayerischen Versorgungskammer liegt der Mindestbeitrag bei ungef. 155.- pro Monat. Eine komplette Freistellung in den ersten Jahren der Selbstständigkeit gibt es dort nicht, nur ein nochmals ermäßigten Beitrag.
Zitat:
Zitat von noone - Die Mitgliedschaft in der Kammer bedeutet eine gewisse Verantwortung, da man eben die Beiträge managen muss. Deswegen hat man ja auch die Vorteile. |
Welche Beiträge muß man in der Kammer managen? Den Jahresbeitrag?
Der wird einmalig im Jahr gezahlt. Dafür bekommt man regelmäßig Informationsbroschüren über das Kammerangebot und das Architektenblatt.
Zitat:
Zitat von noone Wenn Du lediglich wegen den Wettbewerben darauf aus bist, kannst Du sie ja in Kooperation machen. Die beschränkten Wettbewerbe haben heute sowieso kaum noch alleine eine Kammermitgliedschaft als Kriterium. Meist sind sowieso Mindestumsätze, Büroinfrastruktur oder Referenzen Zulassungskriterien. |
Grundvorraussetzung für die Teilnahme an Wettbewerben ist immer die Kammerzugehörigkeit. Darüberhinaus werden immer mehr beschränkte Bewerbe organisiert, die die genannten weiteren Vorausetzungen verlangen.
Bei einer Zusammenarbeit sind immer alle Teile der Kooperation kammerzugehörigkeitspflichtig. Man kann zwar auch ohne Kammerzugehörigkeit in der Kooperation teilnehmen aber nicht hauptnamentlich als Entwurfsverfasser, sondern ggf. als Mitarbeiter.