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Archiologe
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Beitrag
Datum: 18.03.2010
Uhrzeit: 11:26
ID: 38351



AW: Kammermitgliedschaft - Versorgungswerk #18 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von noone Beitrag anzeigen
Weiterhin oute ich mich auch, als Absolvent direkt einen Kammeraufnahmevertrag unterschrieben zu haben.Ein Eintritt ins Versorgungswerk ist nämlich mit dem Kammereintritt nach zwei Jahren Berufstätigkeit verbunden, so wie Kieler richtig schreibt.
Du hast einen Kammeraufnahmevertrag als Absolvent unterschrieben? Häää? In welchem Bundesland lebst du?
Es gibt in den meisten Versorgungswerken, wie von mir bereits beschrieben, die Möglichkeit bereits als Absolvent auf "Widerruf" einzutreten.
Zitat:
Zitat von noone Beitrag anzeigen
Übrigens ist der Kammerbeitrag nicht in allen Bundesländern für Angestellte lächerlich gering. Im Saarland z.B. gab (immer noch aktuell?) es keine Einkommenbezogene Beiträge, sondern eine Pauschale. Und die war nicht mal so nebenbei zu schultern.
Hier macht jede Kammer andere Vorgaben. Oftmals wird unterschieden nach: -Angestellte/Beamte (meist 1/2 Beitrag), -Freiberuflern/Freischaffende (voller Beitrag), -freischaffende Berufsstarter (meist voller bis 1/3 Beitrag, je nach Einkommen), -Ruheständler (meist 1/3 Beitrag) , -Arbeitslose (meist 1/3 Beitrag),
-Schwerbehinderte (meist 1/2 Beitrag).

Zitat:
Zitat von noone Beitrag anzeigen
Grundvorraussetzungen gibt es bei Wettbewerben nicht.
In der Praxis wirst du keine Wettbewerbe finden (außer Studentenbewerbe), die ohne Kammerzugehörigkeit möglich sind.
Alles andere ist blanke Theorie...

Zitat:
Zitat von noone Beitrag anzeigen
Die Befreiung der BFA ist ein Zugeständnis an den freien Beruf. Das funktioniert nur, wenn man einen genau festgelegten Satz statt in die BFA entsprechend ins Versorgungswerk einzahlt. Ist man kein Mitglied des Werkes, muss man natürlich in die BFA einzahlen. Eine Befreiung von der BFA ist natürlich nicht möglich.
Als Angestellter ohne Kammereintrag ist man bei der BfA, mit Kammereintrag entweder im Versorgungswerk oder bei der BfA pflichtversichert.

Ungerecht ist es für den selbstständigen Architeken. Die sind im Gegensatz zu anderen Selbstständigen auch pflichtversichert. Ist gerade nachteilig für Berufsstarter. Man sollte es freistellen, ob man sich im Versorgungswerk oder privat oder gar nicht versichern will.

Zitat:
Zitat von timtonnendach Beitrag anzeigen
Das kann doch eigentlich nicht möglich sein - das wäre doch nahezu ideal, dass man wenn man in dieser Situation ist (also Rauswurf aus dem Versorgungswerk nach Austritt aus der Rentenversicherung und dann kein Eintritt mehr möglich). Dann würde man sich ja die ganze Rentenversicherungskosten sparen und könnte stattdessen das gesparte Geld privat anlegen? Das würde sich doch jeder wünschen, oder?.
Du hast recht! Die BfA muss dich als angestellt Beschäftigten wieder aufnehmen.

Zitat:
Zitat von timtonnendach Beitrag anzeigen
Ist denn danach ein Eintritt in das Versorgungswerk wieder möglich? Weiß da jemand etwas drüber? Also nachdem man rausgeworfen wurde, wenn man dann doch noch Mitglied der Aarchitektenkammer wird?
Wenn du nach dem Rauswurf wieder in das Werk willst und noch keine 45 Jahre bist, kannst du wieder eintreten. Man kann auch seine Anwartschafen ruhen lassen und später wieder einzahlen.
Mit der freiwilligen zeitweisen Austragung aus der Kammer würde ich vorsichtig sein. Es gibt meistens eine Frist für eine erneute Eintragung ohne Prüfung. Wenn du Pech hast, mußt du nach einem Jahr wieder eine aktuelle Bescheinigung über die geleistete AiP Zeit vorlegen. Außerdem kostet die erneute Eintragung auch was, so um 150€.

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