Zitat:
Vorsicht. Ich kenne mich zwar nicht in den Unterschieden öffentlicher Ausschreibungen aus, ich weiß aber von einigen Großprojekten, dass diese Formulierung unzulässig ist.
Es geht sogar soweit, dass die Beschreibung des Produktes nicht derart ausfallen darf, dass nur ein Lieferant in Frage kommt. Z.B. darf die Beschaffenheit eines Granits nicht derart genau sein, dass nur ein Steinbruch in Frage kommt.
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----> Bezüglich "oder gleichwertig" stimmt mein Kenntnisstand mit dem Florians überein. Meine letzte öffentliche Ausschreibung in Deutschland war zwar 2007, trotzdem wurde immer die VOB-Stelle herangezogen. Damals wurden auch mehrere Ausschreibungen gekippt, und mussten wegen der Wettbewerbsverzerrung neu ausgeschrieben werden.
Du verweist auf die VOB, man kann hier im § 9 Abs. 10 sehr wohl lesen, dass es normalerweise nicht zulässig ist, Marken und Produkte auszuschreiben.
Das kannst jeder im o.g. Absatz auf Seite 22 nachlesen.