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GUV-I 561
5.4 Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind. Zusätzlich müssen Geländer in Schulen und Kindergärten so ausgeführt sein, dass sie nicht zu missbräuchlicher Nutzung verleiten, z.B. Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Ablegen von Gegenständen. |