Ich denke Haupt- und Nebengebäude bezieht sich hier auf Gebäude die Abstandsflächen auslösen und solche, die dies nicht tun. Heißt: Mit Feuerungsstätte kann die genannte Ausnahme (ohne Abstandsflächen) für das Gebäude nicht gestattet werden. Soll dennoch (auf die Grenze) gebaut werden, löst das Gebäude Abstandsflächen aus, die ja bei Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück liegen. Das müsste mit dem Nachbarn geklärt werden, da dieser sich eine Baulast ins Grundbuch eintragen lassen müsste.
Quelle für Bauordnungsrecht M-V ist:
Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung - Mecklenburg-Vorpommern: Das Regierungsportal
Vor Allem auch mal in die Bauaufsichtlichen Mitteilungen und die Handlungsempfehlungen schauen...