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Hallo zusammen,
wie darf man die Versammlungsstättenverordnung bezüglich der Berechnung von Fluchtwegbreiten verstehen?
Gemäß SBauVo §7 aus NRW kann der Fluchtweg ja nur maximal so breit wie die Türöffnung sein, mindestens jedoch 1,20 m.
Versammlungsstätten benötigen eine Breite von 1,20 m je 200 Personen.
Angenommen meine Versammlungsstätte fasst 750 Personen:
750/200=3,75
§7 (4): 3,75x1,20 m =4,50 m
§7 (4) 4 Staffelung in Schritten von 0,60 m: 4,80 m
Habe ich jetzt tatsächlich mehrere Möglichkeiten diese 4,80 m auf verschiedene Fluchtwege zu verteilen?
Mir würden folgende Beispiele einfallen:
1. 2 x 2,40
2. 1 x 1,20 + 1 x 3,60
3. 3 x 1,20
Oder muss ich einen Fluchtweg mit 4,80 m breit einplanen.
Kennt jemand ein gutes Skript mit Übungen bezgl. der Sonderbauverordnungen?
Vielen Dank für Infos,
Gruß
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Blumenschein |