Zitat:
Mitgliedschaft
Die Bayerische Architektenversorgung ist das Versorgungswerk für Architekten und angehende Architekten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist Bestandteil des Berufsrechts und entsteht aufgrund Gesetzes, also ohne den Abschluss eines Vertrages.
Voraussetzungen
Mitglieder des Versorgungswerks sind
die Mitglieder der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie
die Absolventen eines einschlägigen Hochschulstudiums vor Eintritt in die Architektenkammer, wenn sie
nach Studienabschluss eine praktische Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste ausüben und
in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz tätig sind oder wohnen. Die Mitgliedschaft als Absolvent ist auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristet. Sie kann nur verlängert werden, wenn sich die Eintragung in die Architektenliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder eine anerkannte Pflegetätigkeit verzögert hat.
Ausnahmen
Nicht Mitglied des Versorgungswerks wird, wer
bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat,
bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen bereits berufsunfähig ist oder
von der Mitgliedschaft befreit wird. Befreit werden kann nur, wer
im Beamtenverhältnis beschäftigt ist,
bereits Mitglied eines anderen Architektenversorgungswerks ist,
durch Gesetz angeordnet einer Versorgungseinrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angehört oder
bei Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat
Beginn
Die Mitgliedschaft als Absolvent beginnt mit der Mitteilung über die berufspraktische Tätigkeit an das Versorgungswerk. Erfolgt die Mitteilung innerhalb von drei Monaten seit Beginn der praktischen Tätigkeit, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zur Tätigkeitsaufnahme.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern der Architektenkammern beginnt mit Eintragung in eine Architektenliste, falls nicht schon eine Mitgliedschaft als Absolvent besteht.
Ende der Pflichtmitgliedschaft
Die Pflichtmitgliedschaft endet
mit Austritt aus der Architektenkammer,
durch Befreiung,
bei Absolventen, wenn
nach Ablauf der Befristung kein Eintritt in die Architektenkammer erfolgt,
ausschließlich eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird oder
eine Kammermitgliedschaft außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs begründet wird.
Freiwillige Mitgliedschaft / Überleitung / Aufrechterhaltung
Die freiwillige Mitgliedschaft ist im unmittelbaren Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft möglich, wenn eine Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs besteht.
Wird die Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk begründet, können die Beiträge zum neuen Versorgungswerk übergeleitet werden, wenn die bisherige Mitgliedschaft nicht länger als 2 Jahre gedauert hat.
Endet die Mitgliedschaft ohne Überleitung, bleibt die durch Einzahlungen erworbene Ruhegeldanwartschaft aufrechterhalten. |
[Quelle: Webseite der Bayerischen Architektenversorgung]
Klare Aussagen darüber, ob man auch Mitglied bleiben darf, wenn man später einmal (wenn auch nur zwischenzeitlich) einen anderen branchenfremden Beruf ausübt, sind daraus leider nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die Mitgliedschaft im Bayerischen Versorgungswerk, wie beschrieben, an einen (angestrebten) Architekenkammereintrag gebunden.