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Hallo, ich bearbeite gerade Prüfungsfragen zu Baurecht.
Nun bin ich auf folgende Frage gestoßen:
Im Architektenvertrag für ein Einf.WH wird als Beschaffenheit eine Kostenobergrenze von netto EUR 320.00,- vereinbart. Wegen gestiegener Handwerkerlöhne und Materialkosten belaufen sich die Kosten laut Kostenfestellung später auf netto EUR 400.000,-.
- Welcher Betrag darf der Architekt in diesem Fall für die anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honoras zugrunde legen?
So und ich meine: Alte HOAI 400.000,-
Neue HOAI 320.000,-.
Stimmt das? Konnte leider nichts genaues im Internet finden.
Danke im voraus für eure Hilfe.
mfg |