Hallo,
ich habe am Montag eine mündliche Prüfung in Privates Baurecht.(Ich studier Architektur)
Wir haben einen Fragenkatalog bekommen, den wir lernen müssen.
Bei zwei Fragen bin ich mir noch unsicher. Es wäre toll, wenn mir jemand dabei helfen könnte
1.Frage: Wer kann beim Werkvertrag (Architektenvertrag) bestimmen, wie der Mangel beseitigt wird?
2. Frage: Hat der Besteller ein Wahlrecht, welches Mängelrecht er in Anspruch nehmen will?
Also im §634 BGB ist aufgelistet was es für Mängelrechte gibt: z.B. Nacherfüllung, Selbstbeseitigung des Mangels (->Kostenvorschuss), vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen.
Aus dem Gesetz geht aber nicht hervor ob man die Wahl hat, oder doch?!
Ich hab immer gedacht man muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung geben. Stimmt das?! Darf man danach dann wählen?!
Und bei Nacherfüllung hat der Unternehmer dann das Wahlrecht ob der den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt.
Wobei im Baurecht der Unternehmer grundsätzlich wählen wird, den Mangel zu beseitigen.
Also vllt kennt sich jemand damit aus...wär mir ne große Hilfe...
Hoffentlich bekomm ich die Antwort noch vor Montag
Danke im Voraus...
lg