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Archimedes
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Datum: 31.07.2010
Uhrzeit: 13:05
ID: 40210



AW: Privates Baurecht Prüfung

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von ajna Beitrag anzeigen
Also im §634 BGB ist aufgelistet was es für Mängelrechte gibt: z.B. Nacherfüllung, Selbstbeseitigung des Mangels (->Kostenvorschuss), vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen.

Aus dem Gesetz geht aber nicht hervor ob man die Wahl hat, oder doch?!
Ich hab immer gedacht man muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung geben. Stimmt das?! Darf man danach dann wählen?!
Hallo,

ich habe vor Kurzem eine Fortbildung (bei einem renomierten Fachanwalt für Baurecht) gemacht, bei welcher auch diese Problematik behandelt wurde.

Die allgemeine Rechtsprechung geht derzeit davon aus, daß man dem Auftragnehmer, in diesem Fall dem Architekten, zweimal die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben muß. Die Rechtsprechung schwankt zwischen ein- und dreimal, aber zweimal wird in den meisten Prozessen anerkannt. Es gibt dazu im BGB keine klare Aussage.
Nacherfüllung kann NACHBESSERN oder NEUMACHEN bedeuten. Das hängt immer davon ab, ob sich die bisherige mangelbehaftete Leistung durch Verbesserung mangelfrei hinbiegen läßt oder nicht. Das hängt aber vom Einzelfall ab.
z.B. beim Architekten kann das bedeuten:
1. die Masze in einem Werkplan sind falsch, weil ein Bauzeichner im Architektenbüro die falschen Bezugspunkte im CAD ausgewählt hat > hier kann der Architekt im Sinne der Nacherfüllung NACHBESSERN und die Masze korrigieren, bevor Schlimmeres geschieht.
2. der Architekt hatte den Auftrag Bestandspläne anzufertigen. Er hat versehentlich nicht das bestehende Haus in der Königsstraße Nr. 21 aufgemessen und gezeichnet, sondern Haus Nr. 23 > hier hilft kein Nachbessern mehr, hier muß er etwas komplett NEUMACHEN um die Nacherfüllung gemäß BGB zu leisten

Scheitert die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch, kann der Auftraggeber zwischen den Punkten:
Selbstbeseitigung des Mangels oder durch andere Firma bzw. anderen Architekten (i.d.R. mit voller Kostenübernahme durch den ehemaligen AN), vom Vertrag zurücktreten (i.d.R. mit voller Kostenübernahme durch den ehemaligen AN), die Vergütung mindern oder Schadensersatz aus dem BGB wählen.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

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