Die GUV Unfallverhütungsvorschriften sagen explizit zu Kindertagesstätten unter §19 Waschräume, Toiletten, Hygiene
(1) Für Kinder sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Sanitärobjekte und Einrichtungsgegenstände bereitzustellen
(2) An Türen von Sanitärkabinen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden
(3) Geräte zur Warmwasserbereitung sowie Waschmaschinen und Wäschetrockner sind so aufzustellen, dass eine unbefugte benutzung durch Kinder verhindert wird
(4) Für Bereiche, in denen Kinder von Körperausscheidungen greinigt werden, sind insbesondere geeignete Hygienemaßnahmen zur BEseitigung der Abfälle zu treffen.
Dann findet man noch unter §23 (4) eine Angabe zu Ausstattungen für Krippenkinder:
(4) Wickelplätze sind so auszuführen, das Kinder nicht herunter fallen können.
Das war's.
Kann man nachlesen:
In den dazu gehörenden Interpretationsbeiheften wird noch auf die VDI 6000 Blatt 6 verwiesen, wo z.B. Einbauhöhen von Waschbecken, WC-Becken etc. geregelt ist.
Die Regelhöhe für Kinder-WC_Kabinen beträg übrigens 1400mm bei einer Fußluft von 120mm.
Hier sollte man möglichst die Anforderungen an die Spielgeräte mit in das Kalkül ziehen. Als Mindestanforderung würde ich dementsprechend mit den Prüfkörpern A,B und C arbeiten.
Dazu mal bei Wikipedia nachschauen.