Social Bookmarks:
Dem Bauherrn ist egal, ob der Inhaber oder Mitarbeiter diese Leistung erbringt. In der Regel handelt es sich bei diesen per Stundensatz abzurechnenden Architektenleistungen allerdings um Leistungen, die von einem Mitarbeiter erbracht werden.
Es muss aber in den Stundenlisten die Person angegeben werden, die die Leistung gemacht hat. Deshalb wird dort keinesfalls der Name der Tippse oder einer Studentin im 2. Semester stehen. Deshalb ist es auch letztlich kein gemittelter Stundensatz, sondern bezieht sich konkret auf den Ingenieur/Architekt.
Wir hatten sogar eine Diskussion darüber, dass ein bestimmter Mitarbeiter gar nicht auf der Listen stehen könne, weil dieser diese Art von Leistung garantiert nie gemacht habe (was zugegebener Maßen stimmt, aber doch reichlich kleinlich rüber kommt, zumal eine Person nach den Regularien der Behörde auch nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeiten darf). |