ok. wenn man also eine Unterlassungsklage nicht scheut und Gerichtskosten bis zum BGH riskiert, kann man also getrost "für Architektur" hinter seinem Dipl.Ing. setzen.
Der Artikel im Baunetz zeigt ja schon der schmale Grat auf:
Zitat:
Der Ingenieur mache zu dem durch die Verwendung des Wortes "für" deutlich, dass er lediglich auf seine akademische Qualifikation und sein Tätigkeitsfeld hinweist, sich aber damit nicht die Berufsbezeichnung "Architekt" anmaßt. Mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das er seinen akademischen Grad erworben hat, erwecke der Beklagte auch nicht den Eindruck, der akademische Grad laute insgesamt "Diplom Ingenieur TU für Architektur und Städtebau".
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Das Ganze zeigt ja schon, wie riskant die Begriffsbildung ist, sobald man eine Tätigkeit suggeriert, ist man dran.