Zitat:
Zitat von noone Dem Versorgungswerk kann man nur beitreten, wenn man der Kammer beitritt bzw. sich verpflichtet, der Kammer beizutreten, sobald man die Qualifikation hat. |
Sehe ich laut Berliner Satzung nicht so:
Satzung des Versorungswerkes Berlin
Zitat:
http://www.architektenversorgung-ber...tzung_2009.pdf
§9 Abs. 1
Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied der Architektenkammer Berlin ist oder nach Inkrafttre- ten dieser Satzung Mitglied der Architektenkammer Berlin wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Pflicht- teilnehmer des Versorgungswerkes ist auch derjenige, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ABKG erfüllt und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG ausübt. Er ist verpflich- tet, dem Versorgungswerk und der Architekten- kammer Berlin die Aufnahme dieser Tätigkeit un- verzüglich anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende im Sinne von Satz 1 und 2 nicht bereits berufsunfähig ist.
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Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Zitat:
http://www.architektenversorgung-ber.../ABKG_2006.pdf
§4 Abs.1 Nr. 4
nach der Berufsausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach §1 von mindestens zwei Jahren bei Berufsangehörigen seiner Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bau- und gartenbautechnischen Verwaltungsdienst besteht, und
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Heißt, ich kann auch Pflichtteilnehmer des VW werden, wenn ich nur die Voraussetzungen für den Kammerbeitritt erbringe.
Desweiteren ist auch zu beachten, dass derjenige der aus der AK austritt erst einmal automatisch das Versorgungswerk verlässt, aber auf Antrag freiwilliges Mitglied werden kann:
Zitat:
http://www.architektenversorgung-ber...tzung_2009.pdf
§9 Abs. 4b
Wer aufgrund dieser Satzung Pflichtteilneh- mer dieses Versorgungswerkes war und nach § 10 Abs. 2 ausscheidet, kann seine Teilnah- me mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen. Eine entsprechende Willenserklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendi- gung der Pflichtteilnahme dem Versorgungs- werk zugegangen sein.
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