Zitat:
Zitat von noone Das Ganze zeigt ja schon, wie riskant die Begriffsbildung ist, sobald man eine Tätigkeit suggeriert, ist man dran. |
da streitet die judikative.. ein taetigkeits
feld scheint jedoch unumstritten.
grenzwertig imho allerdings:
Zitat:
Mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das er seinen akademischen Grad erworben hat, erwecke der Beklagte auch nicht den Eindruck, der akademische Grad laute insgesamt "Diplom Ingenieur TU für Architektur und Städtebau".
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ob otto normalverbraucher im titel dschungel ueberhaupt durchblickt?
@MelJee:
Dipl.-Ing. für Architektur: Erlaubter Begriff für Ingenieur ohne Mitgliedschaft in der Architektenkammer? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de
und bitte vgl mit olg duesseldorf:
Nicht-Architektin wirbt auf Visitenkarte: „Dipl. Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ - erlaubt? - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de
schlussfolgerung beachten:
Zitat:
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren häufig eine zu enge Auslegungen der landesrechtlichen Berufsgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt hat, ist nach Ansicht des Verfassers zu erwarten, dass sich die Linie des OLG Hamm (= keine strikte/grundsaetzliche kammerpflicht) in Zukunft auch durchsetzen wird.
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kammer ade?