Zitat:
Zitat von Blumenschein Hallo,
nach meiner Auffassung kannst Du die Fläche nicht Teil C zuordnen. „Diese Norm gilt für die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken oder von Teilen von Bauwerken im Hochbau.“ DIN 277-1, Febr. 2005, 1.
In der DIN 277-3 werden die Flächenberechnung für die Kostengruppe 500 nach DIN 276 tabellarisch angegeben.
Dort wird die Berechnung für jede Kostengruppe auf der zweiten Ebene einzeln geregelt, während in der Gruppe 400 auf die DIN 277 verwiesen wird. Für mich also ein Indiz, dass Aussenflächen nicht der Unterteilung a. b. c unterliegen.
Ich habe noch nie einen Mietvertrag gesehen, der eine Unterteilung nach DIN 277 und dann auch noch in die Differenzierung a,b,c vornimmt. Ich denke die gif Sachen sind verbreiteter.
Für eine Umsatzberechnung müsste die Aussage XX,XX m² Außenfläche zum Betrieb von XXX ausreichen.
Es ist mir auch nicht klar, wozu die DIN 277 für eine Umsatzrechnung herhalten soll. Wozu ist die Aussage XX,XX €/qm Konstruktionsfläche brauchbar?
Gruß
--
Blumenschein. |
Huhu,
danke für die schnelle Antwort.
Die DIN 277 soll natürlich nicht für die Umsatzberechnung herhalten, doch sollte die vermietbare Fläche (NGF) nachher mit der Fläche in meiner Umsatzberechnung übereinstimmen, und da ist es schon wichtig, wozu ich die Außenfläche zähle.
Wobei ich es jetzt wahrscheinlich so lösen werde:
Bei der Flächenberechnung nach DIN 277 werde ich die Außenfläche vernachlässigen, und bei der Umsatzberechnung anteilig für die Sommertage im Jahr mit reinnehmen.
Danke