Hallo,
ein Hinweis finde ich
hier.
Demnach gelten bei Steildächern Dachlattung und Unterspannbahnen als Dachverschalung im Sinne der Anlage.
Kennt jemand die Quelle von 1996?
Summa sumarum gibt es nach meinem Empfinden nur noch ein Minimum an Sanierungsmaßnahmen, bei denen die Anforderungen der EnEV greifen.
War das im Sinne des Gesetzgebers?
Gruß
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Blumenschien