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moinmoin,
In welcher Verordnung/Gesetz wird die Rampe zur Geländemodellierung abgegrenzt? Oder: Wo ist eine Definition des Geländes zu finden (z.B. max 3 % Steigung...)
-Es soll ohne Verhandlungen auf Handläufe/Radabweiser bei 'Rampen' verzichtet werden können. Dazu könnte die 'Rampe' zu einem 'ansteigendem Gelände' umdefiniert werden.
Din DIN 18024/18025 liefert keine Auskünfte hierzu
Ist jemand von euch Rollstuhlfahrer?
Unabhängig von den Anforderungen an Rampen:
- Welche Behinderung erfordert 26'' bzw. 28'' (oder ist dies eigene Vorliebe/Körpergröße)
- Mußtest Ihr den Handlauf in einem Notfall nutzen, oder hilft er auch im Alltag?
- Verhinderten Radabweiser (einmal oder mehrmals) ein Abgleiten?
- Spürt Ihr den Unterschied von 4% zu 6 % Steigung (Oder: welches Beispiel kennt Ihr, daß für Euch im Rollstuhl unüberwindbar war)
noch etwas: es gibt für chemische Verbindungen sogenannte NIK Werte (Niedrigst interessierende Konzentration) zur Einstufung der Gesundheitsgefahr. Je höher der Wert, desto ungefährlicher.
Butenal hat den Wert 1 [-]
Heißt dies bei (mehrmaligen?) Kontakt (Konzentration?), daß der Tod oder eine zwingende Erkrankung folgen?
Eine Broschüre des Umweltbundesamtes konnte mir keine Antwort geben, wer weiß es?
Grüße, bezett |