AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle
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ich wage zu behaupten, daß die VStättVo hier überhaupt nicht angewendet werden muß, da es sich bei einem Foyer um keine Versammlungsstätte handelt. Die Fluchtwegbreite, die sich dann aus den Fluchttreppenhäusern ergibt, sollte für den Fluchtfall ausreichen.
Das ist natürlich noch keine Antwort auf die Frage, ob die Türen für den Besucherstrom breit genug sind - dafür ist mir keine Verordnung bekannt. |