AW: Bemessung von Mindestbreiten für Ausgangstüren in einer Halle
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Versammlungsstätten sind gemäß Musterbauordnung und der Landesverordnungen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättV/VStättVO) Gebäude mit (Versammlungs-)Räumen für mehr als 200 Personen.
Gebäude, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, fallen unter diese Verordnung, wenn die Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
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Also ehrlich gesagt würde ich hier schon die VStättV ansetzen, außer Dein Entwurf hebelt den 2.ten Satz der gemeinsamen Rettungswege aus.
Das weiß ich jetzt natürlich nicht.
Aber wie personalcheese schon meinte, frag am besten beim Hersteller direkt nach
Gruß |