Einzelnen Beitrag anzeigen
Archiologe
Registrierter Nutzer
 
Registriert seit: 02.01.2009
Beiträge: 615
Archiologe: Offline


Archiologe will become famous soon enough Archiologe will become famous soon enough

Beitrag
Datum: 06.01.2011
Uhrzeit: 12:52
ID: 42064



AW: Absolvent; freiberuflich; ohne kammereintrag; rentenversicherung?

#2 (Permalink)
Social Bookmarks:

Zitat:
Zitat von michael81 Beitrag anzeigen
da ich nun aber bislang nicht im versorgungswerk mitglied bin, stellt sich mir die frage, wie in meinem fall die rentenversicherung zu handhaben ist.
vielleicht hat jemand erfahrung damit.
Du kannst in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben. Da ist man ja sowieso ersteinmal versichert, solange man sich nicht befreien läßt. Als Selbstständiger bist du aber nicht verpflichtet, eine Rentenversicherung zu haben.


Zitat:
9.4.1.3. Freiwillige Versicherung

Wer mehr Zutrauen in die gesetzliche Rentenversicherung hat, eine Rentenversicherung aus einer früheren Angestelltenzeit aufstocken oder sich zumindest eine Grundsicherung aufbauen möchte, kann als Selbstständiger freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Bestimmte Termine oder Vorbedingungen gibt es dafür nicht; die freiwillige Versicherung kann auch jederzeit beendet werden.

Auch das Einkommen, das der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, kann unabhängig vom tatsächlichen Einkommen beliebig zwischen dem Mindestbetrag von 400 € und der Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 / 4.550 € gewählt werden. Beim Beitragssatz von 19,9 Prozent beträgt der Mindestbeitrag also 79,60 €, der Höchstbeitrag 1044,75 / 905,45 €.

Diesen Beitrag, dessen Höhe sich natürlich auf die spätere Rentenhöhe auswirkt, müssen Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen.


9.4.1.4. Pflichtversicherung auf Antrag

Alternativ dazu können Selbstständige (freiwillig) einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. In den meisten Fällen werden dadurch die Versicherungsbedingungen günstiger als bei der freiwilligen Versicherung: Für Neueinsteiger gibt es dort z.B. keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr; auch bei der Anrechnung von Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation gibt es Unterschiede. Welche Form im konkreten Einzelfall besser ist, muss auf jeden Fall mit einer individuellen Beratung geklärt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Pflichtversicherung auf Antrag eben auch eine Pflichtversicherung ist. D.h., man kann sie zum einen nicht beliebig beenden, sondern nur, wenn man die selbstständige Tätigkeit aufgibt. Zum anderen gelten hier dieselben Beitragsregeln wie bei der Pflichtversicherung. Der Beitrag ist – anders als bei der freiwilligen Rentenversicherung – also nicht frei wählbar.

Der Antrag auf Pflichtversicherung kann nur in den ersten fünf Jahren der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.
Quelle

Geändert von Archiologe (06.01.2011 um 13:08 Uhr).

Mit Zitat antworten