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Hochschule/AG: Architekt Beitrag
Datum: 12.01.2011
Uhrzeit: 14:29
ID: 42113 | AW: Treppe nach DIN 18024-2 oder Arbeitsstättenverordnung?
# 4 ( Permalink)
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Zitat:
Zitat von Leitfaden für Architekten, Fachingenieure, Bauherren,Seite 38 ...Die rechtlichen Vorschriften über Brüstungshöhen bleiben
von der Forderung einer Handlaufhöhe von 85 cm über
Stufenvorderkante unberührt. Nach den derzeit gültigen
Rechtsnormen, z.B. bei Schulen, Kindergärten und
Arbeitsplätzen, muß bei mehr als 50 cm Absturzhöhe die
Brüstungshöhe 1,00 m betragen, bei über 12 m Absturzhöhe
sind 1,10 m Brüstungshöhe einzuhalten. Dies bedeutet, daß
die Absturzsicherung getrennt vom barrierefreien Handlauf,
der mit seiner Oberkante 85 cm über Stufenvorderkante
liegen muß, angeordnet wird; nur so werden Barrierefreiheit
und bauordnungsrechtliche Anforderung erfüllt... |
Quelle |
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